(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.