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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1978)
§ 2
Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt.
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