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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobengesetz 1972)
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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