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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 34
Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
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