zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 42
Sofortige Vollziehbarkeit
Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 und 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular