Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)
§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte

Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.