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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung
§ 1 

Die dem Amt für Wertpapierbereinigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind vom 1. Juni 1964 an von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wahrzunehmen.