Verordnung über die Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und des Kapitalverkehrs auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau Eingangsformel
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau: