Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 17Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.