Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) § 31Eigenhändler, Selbsteintritt
Die §§ 18 bis 30 gelten sinngemäß, wenn jemand im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere als Eigenhändler verkauft oder umtauscht oder einen Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausführt.