(1) Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß enthalten: 
- 1.
- die Firma der Gesellschaft, 
- 2.
- das Geschäftsjahr der Gesellschaft, 
- 3.
- das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stückelung, 
- 4.
- Angaben über die Durchführung des Umtauschs und der Abstempelung, 
- 5.
- Bestimmungen der Satzung über eine zwangsweise Einziehung von Aktien, 
- 6.
- Bestimmungen der Satzung über die Gewinnverteilung, 
- 7.
- zugunsten einzelner Aktionäre bedungene Sondervorteile sowie einzelnen Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens, 
- 8.
- die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern, 
- 9.
- die Höhe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer Tilgungsart, 
- 10.
- eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung in den Verhältnissen der Gesellschaft.