(1) Gesellschaften, deren Aktien keiner Neuzulassung nach § 1 bedürfen, haben die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse in Deutscher Mark bekanntzumachen; die Bekanntmachung muß enthalten:
- 1.
die Firma der Gesellschaft,
- 2.
das Geschäftsjahr der Gesellschaft,
- 3.
das bisherige Grundkapital, das neue Grundkapital und dessen Stückelung,
- 4.
Angaben über die Durchführung des Umtauschs und der Abstempelung,
- 5.
Bestimmungen der Satzung über eine zwangsweise Einziehung von Aktien,
- 6.
Bestimmungen der Satzung über die Gewinnverteilung,
- 7.
zugunsten einzelner Aktionäre bedungene Sondervorteile sowie einzelnen Aktiengattungen zustehende besondere Rechte, insbesondere hinsichtlich des Stimmrechts, der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens,
- 8.
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark oder einen Hinweis auf ihre Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern,
- 9.
die Höhe der Grundpfandrechte, ferner der Anleihen unter Angabe des Gesamtnennbetrags der noch umlaufenden Anleihestücke, ihrer Fälligkeit und ihrer Tilgungsart,
- 10.
eine Darlegung der durch den Krieg und die Kriegsfolgen eingetretenen Änderung in den Verhältnissen der Gesellschaft.