Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung - WpDPV) § 17Prüfer; Unterschrift
Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.