(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Er hat die erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
- 1.
rechtliche Kenntnisse:
- a)
Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
- b)
Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
- c)
Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
- d)
Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,
- e)
soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- f)
soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;
- 2.
fachliche Kenntnisse:
- a)
Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,
- b)
Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,
- c)
Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
- d)
Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
- e)
Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.