(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die
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von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und
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in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.