Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WPostVtr1984G

Ausfertigungsdatum: 28.01.1986

Vollzitat:

"Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereins vom 28. Januar 1986 (BGBl. 1986 II S. 201)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 2.1986 +++)
(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Franken in Deutsche Mark wird über das in den Verträgen jeweils mitgenannte Sonderziehungsrecht des internationalen Währungsfonds vorgenommen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark auf der Grundlage der Berechnungsmethode nach Absatz 1 zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)