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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins
Art 2 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Satzung in der vom Inkrafttreten des Sechsten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.