Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu den Verträgen vom 5. Oktober 2004, 12. August 2008, 11. Oktober 2012 und 6. Oktober 2016 des Weltpostvereins
Art 1 Zustimmung zu den Regelungen des Weltpostvereins

(1) Den folgenden von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen wird zugestimmt:
1.
dem in Bukarest am 5. Oktober 2004 unterzeichneten Siebten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
2.
dem in Genf am 12. August 2008 unterzeichneten Achten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
3.
der in Doha am 11. Oktober 2012 unterzeichneten Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
4.
dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Ersten Zusatzprotokoll zur Allgemeinen Verfahrensordnung des Weltpostvereins,
5.
dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Neunten Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins,
6.
dem in Istanbul am 6. Oktober 2016 unterzeichneten Weltpostvertrag und Schlussprotokoll.
Die Verträge und Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Wortlaut der Satzung des Weltpostvereins anlässlich des 26. Weltpostkongresses in Istanbul in der vom Inkrafttreten des Neunten Zusatzprotokolls an geltenden Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt.