Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz) § 2
Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Fußnote
(+++ §§ 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)