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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz)
§ 5 Übergangsregelung

(1) Die §§ 1 bis 4 sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Fußnote

(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung ab dem 14.4.2015 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 321 +++)