(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind. Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung bleiben unberührt.
(2) Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 haben nach Maßgabe von Anhang VII Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 spätestens ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Wasch- und Reinigungsmittel ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen.