Verordnung zur Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und zur Übertragung von Aufgaben auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 20 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Übertragungsverordnung - WSF-ÜV) § 10Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.