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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Gewährung und Durchführung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung - WSF-DV)
§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.