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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung - WSF-KostV)
§ 11 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.