Verordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen (Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung - WSF-KostV) § 14Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.