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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Wehrsoldgesetz (WSG)
§ 7 Anpassung des Wehrsoldes

Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

Fußnote

(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung der nach § 7 Satz 2 geltenden Beträge
ab 1.4.2021 u. 1.4.2022 vgl. Bek. v. 31.8.2021 I 4188 (WSG2020§7Satz2Bek 2021) u.
ab 1.3.2024 vgl. Bek. v. 19.1.2024 I Nr. 20 (WSG2020§7Satz2Bek 2024) +++)