Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung 1 (Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung - WuSolvV) § 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 29 des Kreditwesengesetzes.