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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 29 Öffentliche Last

Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.