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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 3 Name

(1) Der Name des Verbands soll seine Eigenschaft als Wasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe und seinen räumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bezeichnungen der Verbände können beibehalten werden.