Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) § 32Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann der Vorstand nach einem sich aus der Satzung ergebenden Maßstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge festsetzen.