(1) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben kann enteignet werden.
(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbandsgebiet oder Unterverbandsgebiet gehörenden Grundstücke und das nicht dazu gehörende Deichvorland erstrecken; grundstücksgleiche Rechte stehen den Grundstücken und dem Eigentum an Grundstücken gleich, Grundstücksteile gelten als Grundstücke.
(3) Durch Enteignung können
- 1.
das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 2.
andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden,
- 3.
Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken oder
- 4.
Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.