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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 43
Anwendung von Landesrecht
Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt das Enteignungsrecht des Landes, in dem die von der Enteignung betroffenen Gegenstände belegen sind.
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