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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG)
§ 65
Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
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