Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) § 73Örtliche Zuständigkeit
Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich auf mehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soll, bestimmen die beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde in gegenseitigem Einvernehmen.