Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) § 80Verbände auf besonderer gesetzlicher Grundlage
Auf Verbände, die durch besonderes Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich angeordnet oder zugelassen worden ist.