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Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WWSUVtrAnl I

Ausfertigungsdatum: 18.05.1990

Vollzitat:

"Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 537, 548), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402

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Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.6.1990 +++)
Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungsumstellung gelten gemäß Artikel 3 Satz 1 des Vertrags die nachfolgend aufgeführten vereinbarten Bestimmungen:
Wo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen Entscheidungen, Verwaltungsakten, Verträgen und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheit Mark der Deutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt vorbehaltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungseinheit die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Mark wird davon nicht berührt.
(nicht mehr anzuwenden)
Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990 gestundet.
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen den in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen gehörenden, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfennig lautenden Münzen können bis zum 6. Juli 1990 für Zwecke der Umstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt werden.
(2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen können bis zum 6. Juli 1990 die Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik bei einem kontoführenden Geldinstitut beantragen.
(3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind - mit Ausnahme der Geldinstitute - alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Stellen berechtigt, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik befindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des Umstellungsantrags zu versichern, daß die von ihnen zur Umstellung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar noch mittelbar durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet wurden, die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erworben wurden.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, können bis zum 13. Juli 1990 bei dem für sie kontoführenden Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik beantragen, daß ihre auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthaben umgestellt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Natürliche Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet und die sich zum Zeitpunkt der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, können in ihrem Besitz befindliche, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Banknoten und Münzen in die ursprüngliche Währung bis zum 6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik zu den am 30. Juni 1990 gültigen Devisenumrechnungssätzen zurücktauschen, wenn deren rechtmäßiger Erwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen wird.
(6) Mit Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Fristen können Ansprüche aus Banknoten und Münzen, die nicht auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokratischen Republik eingezahlt wurden, und Ansprüche aus nicht angemeldeten Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr geltend gemacht werden.
(7) Gegen die Versäumung der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Fristen können natürliche Personen bis zum 30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig die Umstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantragen oder Banknoten und Münzen auf ein Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen. Die Wiedereinsetzung muß binnen einer zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei dem kontoführenden Geldinstitut beantragt werden.
(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt worden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde Währungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstellung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt werden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die Deutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten.
(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
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natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 2.000 Mark,
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natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4.000 Mark,
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natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu 6.000 Mark.
Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.
(2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
(4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.
(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:
1.
Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden.
2.
Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Regelungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.
3.
Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
(3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Artikel 6 dieser Anlage.
(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.
(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zahlungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstellung beantragt wurde.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik gilt.
(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
a)
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bewerten.
b)
Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischenzeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den technischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
c)
Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gelten, zu beachten.
d)
Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine private Rechtsform umgewandelt worden ist.
e)
Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzierungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen öffentlichen Stellen.
f)
Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu bewerten.
Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage.
(1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegengenommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik einzuzahlen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vorbehaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden ebenfalls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
(1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.
(2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen werden, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die aufgrund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz dienen.
(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in Deutscher Mark zu verbuchen.
(4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichsfonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lautenden Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.
(5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldinstitute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen und Anordnungen.
(1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt (3-Monats-FIBOR)*).
(2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandelsbetriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.
(3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom Hundert des Nennwertes zu tilgen.
(4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandelsbetriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.
(5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2 überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteilten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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*)
Der Zinssatz wird am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt.

Fußnote

(+++ Art. 8 § 4 Abs. 1 Satz 3: Ist gem. Art. 9 G v. 24.6.1991 I 1314 mWv 1.7.1991 mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22.000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt. (siehe: HBeglG 1991 Art. 9) +++)
Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.
Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung nichtig.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen.
(1) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung ihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen und Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zuständigkeit begründet ist.
(2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Personen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die Bediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geldinstitute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird insoweit eingeschränkt.
Die Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen Mark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik treten am 1. Juli 1990 in Kraft.
Für die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs- und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgende Bestimmungen:
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Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.
Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
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Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen Bundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls weitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen zur Verfügung.
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Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokratischen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark gewähren.
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Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörperschaften.
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Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank, anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben.
Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
(1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.
(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:
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Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundesbank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs für amtliche Zwecke,
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Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik (insbesondere Polizeiorgane),
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Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.
(3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.