Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) § 14
Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung fest.