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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
§ 9 

(1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertragsparteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.
(2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.