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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WZG§35ESPBek

Ausfertigungsdatum: 15.09.1962

Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-49, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Spanischen Patentamts bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Spanischen Staat anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz