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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WZG§35JAMBek 1967

Ausfertigungsdatum: 13.01.1967

Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 13. Januar 1967 (BGBl. I S. 168)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26. 1.1967 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Der Bundesminister der Justiz