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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WZG§35NFKBek

Ausfertigungsdatum: 12.10.1940

Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-27, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des norwegischen Verwaltungsausschusses bekanntgemacht:
Wer seine gewerbliche Niederlassung im Deutschen Reich ... hat, braucht bei der Hinterlegung eines Warenzeichens in Norwegen nicht den Nachweis zu erbringen, daß das Zeichen für ihn im Deutschen Reich geschützt ist.