(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen
- der
Nordatlantikvertrags-Organisation,
- der
Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO),
- der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und
- des
Afrikanisch-Madagassischen Amts für gewerbliches Eigentum
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.