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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

WZG§4UNBek

Ausfertigungsdatum: 12.09.1963

Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1345) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Bek. v. 20.7.1977 I 1345

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.7.1977 +++)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinten Nationen, ihre nachgeordneten Stellen und Sonderorganisationen sowie der Organisationen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Der Bundesminister der Justiz
(Fundstelle: BGBl. I 1963, 781,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


(Inhalt: nicht darstellbare Bezeichnungen der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen)