"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über amtliche Prüf- und Gewährzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Schweiz, in Jugoslawien, in den Niederlanden und im Mandatsgebiet Libanon für bestimmte Waren eingeführt sind.