"Bekanntmachung zum Warenzeichengesetz über ein amtliches Prüfzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-5-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird nachstehend der Abnahmestempel der Technischen Beratungsstelle beim Landesgewerbeamt Stuttgart für Azetylenentwickler nebst Zubehör und Behälter für verdichtete oder unter Druck gelöste Gase bekanntgemacht: