zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular