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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz)
§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.