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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Monatsausweisverordnung - ZAGMonAwV)
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
WAZAG
Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Zahlungsvolumen –

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2462 - 2463)

   Stand Ende                 
Institutsnummer                   Prüfziffer            Name                                                 Ort                             




Zahlungsvolumen1) ) 




0100Zahlungsvolumen als Betrag
(Beträge lauten auf volle Euro2) )

0100

      
 davon:   
 0110Einzahlungsgeschäft0110      
 0120Auszahlungsgeschäft0120      
 0130aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
  
  darunter:  
  0131aus Lastschrift-
geschäft

0131

      
  0132aus Zahlungskartengeschäft
0132

      
  0133aus Überweisungsgeschäft
0133

      
   Summe: (0131 + 0132 + 0133)    
0130

      
 0140aus Akquisitionsgeschäft0140      
 0150aus Finanztransfergeschäft  
  darunter:  
  0151nach Deutschland
eingehende Transfers

0151

      
  0152von Deutschland
ausgehende Transfers

0152

      
  0153innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0153

      
  0154außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0154

      
   Summe: (0151 + 0152 + 0153 + 0154)
0150

      
0200Anzahl der Zahlungsvorgänge0200      
 davon:  
 0210Einzahlungsgeschäft0210      
 0220Auszahlungsgeschäft0220      
 0230aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung
  
  darunter:  
  0231aus Lastschrift-
geschäft

0231

      
  0232aus Zahlungskartengeschäft
0232

      
  0233aus Überweisungsgeschäft
0233

      
   Summe: (0231 + 0232 + 0233)    
0230

      
 0240aus Akquisitionsgeschäft0240      
 0250aus Finanztransfergeschäft  
  darunter:  
  0251nach Deutschland
eingehende Transfers

0251

      
  0252von Deutschland
ausgehende Transfers

0252

      
  0253innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0253

      
  0254außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers
0254

      
   Summe: (0251 + 0252 + 0253 + 0254)
0250

      
0300Anzahl der ausgegebenen
Zahlungsinstrumente

0300

      
0400Rückbelastungen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten
  
 0410Anzahl der Rückbelastungen0410      
 0420Gesamtbetrag der Rückbelastungen
0420

      
0500Angaben zum E-Geld-Geschäft  
 0510Höhe des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs
0510

      
 0520Anzahl der ausgegebenen
E-Geld-Instrumente

0520

      
0600Zahlungsauslösedienste  
 0610Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
0610

      
 0620Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge
0620

      
 0630Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge
0630

      
0700Kontoinformationsdienste  
 0710Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
0710

      
 0720Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde
0720

      
 0730Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen
0730

      
      
1)
Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichtsmonate als Summen zu melden.
2)
Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.