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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)
§ 20 Beurteilung der Ertragslage

(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.