Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung - ZahlPrüfbV)
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 9)
Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2476 - 2478)


Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen institutseigenen Risikoanalyse (§ 16 Abs. 8 ZahlPrüfbV):
1.
Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):


2.Anzahl der Kunden:                 
 I.Anteil der Kunden mit geringem Risiko
    ,    %
 II.Anteil der Hochrisikokunden
    ,    %
 III.Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

      
3.Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit
Unternehmen mit Sitz in:
  
 I.EU/EWR-Staaten      
 II.Drittstaaten       davon in
  
Hochrisikostaaten        
 
4.Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
  
 I.im Inland      
 II.im EU-/EWR-Ausland      
 III.in Drittstaaten       davon in
  
Hochrisikostaaten        
 
5.Anzahl der für das Institut tätigen
Agenten, E-Geld-Agenten:
  
 I.im Inland      
 II.im EU-/EWR-Ausland      
B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.
Nr.VorschriftPrüfungspflichtenFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
 1.§ 5 Abs. 1 und 2 GwGErstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung  
 2.§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwGDurchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung  
 3.§ 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwGErfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)  
 4.§ 6 Abs. 2 Nr. 5 GwGDurchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen  
 5.§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGDurchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen  
 6.§ 6 Abs. 2 Nr. 7 GwGDurchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung  
 7.§ 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAGSchaffung und Betreiben eines
EDV-Monitoring-Systems
  
 8.§ 6 Abs. 7 GwGVertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
  
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9.§ 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwGDurchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen  
10.§ 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwGIdentifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
  
11.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)
  
12.§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwGEinholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung)
  
13.§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwGAbklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung)  
14.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwGLaufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt)  
15.§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwGDurchführung von Aktualisierungen  
16.§ 14 Abs. 1 und 2 GwGDurchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)  
17.§ 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG,
§ 10 Abs. 4 GwG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen), insbesondere der Sorgfaltspflichten bei der Annahme von Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten  
18.§ 17 Abs. 1 bis 7 GwGAusführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung  
19.§ 27 Abs. 2 ZAG i. V. m. § 25i KWGErfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld  
III. Sonstige Pflichten
20.§ 6 Abs. 6 GwGOrganisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung  
21.§ 8 GwGDurchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung  
22.§ 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwGDurchführung von gruppenweiten Pflichten  
23.§ 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwGDurchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)  
24.§ 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG, § 25i Abs. 4 KWGBefolgung von Anordnungen  
B. (nicht belegt)
25. bis 33. (nicht belegt)  
C. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers
34.Verordnung (EU) 2015/847Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847  
35.§ 27 Abs. 4 Satz 2 ZAGBefolgung von Anordnungen in Bezug auf Pflichten aufgrund der Verordnung (EU) 2015/847  
D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
36.§ 27 Abs. 2 Satz 1 ZAG
i. V. m. § 24c KWG
Pflichten des Instituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen