Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten * (ZahnmedAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahnmedizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.