(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,
- 2.
Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,
- 3.
Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
- 4.
mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
- 5.
bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,
- 6.
bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,
- 7.
Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
- 8.
Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,
- 9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und
- 10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.